Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand Oktober 2022)

1. Allgemeines

1.1

Sämtlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen (Montagen, Inbetriebnahmen, Reparaturen, Wartungen, Dienstleistungen, Beratungsleistungen etc.) von SEG Electronics GmbH liegen ausschließlich diese Geschäftsbedingungen zugrunde; entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten selbst dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäfts-bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen. Vertragspartner ist immer das bestätigende SEG Electronics – Unternehmen.

1.2

An Abbildungen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (nachfolgend Unterlagen) behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir haben unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt. Zu Angeboten gehörige Unterlagen sind an uns unverzüglich zurückzugeben, sofern keine Auftragserteilung erfolgt und die Herausgabe von uns verlangt wird. Satz 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf Unterlagen des Auftraggebers; diese dürfen allerdings solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen oder sonstige Leistungen übertragen haben.

1.3

Wir behalten uns vor, in zumutbarem Umfang Teillieferungen und Teilleistungen durchzuführen.

1.4

Wir sind berechtigt, uns zur Erfüllung unserer Verpflichtungen anderer zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.

1.5

Nach Durchführung sonstiger Leistungen haben wir gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Abzeichnung der von uns erbrachten Leistungen, insbesondere auf Abzeichnung der entsprechenden Zeitnachweise; die hierzu erforderlichen Formulare werden von uns gestellt.

1.6

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen sowie des Vertrages selbst nicht berührt. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

2. Vertragsinhalt/Vertragsschluss

2.1

Von uns gefertigte vorvertragliche Mitteilungen wie Angebote, Kostenvoranschläge und Beschreibungen sind freibleibend, es sei denn, es ist eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen worden.

2.2

Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben, Eigenschaftszusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.

2.3

Katalog- und Prospektangaben, Merkblätter, anwendungstechnische Hinweise und sonstige Informationen sind nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart.

2.4

Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei uns schriftlich bestätigt oder ausgeliefert haben. Solange ist der Besteller an seine Bestellung gebunden.

3. Preise/Zahlungsbedingungen

3.1

Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Verkaufspreise ab Werk („ex works“, Incoterms 2010) am in unserem Angebot oder unserer Annahme benannten Ort; sofern in unserem Angebot/ Annahme kein Bestimmungsort angegeben ist, „ex works“ Geschäftssitz des bestätigenden SEG Electronics – Unternehmens. Unsere Verkaufspreise gelten ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Entsprechendes gilt für sonstige Leistungen.

3.2

Die Preisberechnung für sonstige Leistungen erfolgt nach vereinbartem Festpreis oder, sofern eine solche Vereinbarung fehlt, nach Zeit und Aufwand gemäß unserer im Zeitpunkt der Durchführung der Leistung geltenden Servicesätze zzgl. Nebenkosten (Reisekosten, Ersatzteile etc.). Ergibt sich aus der Anwendung der Preise der aktuellen Servicesätze eine Preiserhöhung, die 10 % über den bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Preisen/Servicesätzen liegt, so kann der Auftraggeber vor Durchführung der Leistung vom Vertrag zurücktreten.

3.3

Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall schriftlich vereinbart ist.

3.4

Für alle Zahlungen gelten die jeweils vereinbarten Zahlungsbedingungen. Soweit keine gesonderte Vereinbarung getroffen worden ist, sind alle Rechnungen sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar rein netto Kasse.

3.5

Sämtliche an uns gerichtete Zahlungen sind kostenfrei auf ein von uns bezeichnetes Bankkonto zu überweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die vorbehaltlose Gutschrift auf dem Konto maßgeblich.

3.6

Bei Teilleistungen steht uns das Recht auf Teilzahlungen zu.

3.7

Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.8

Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer Zustimmung; deren Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen voll zu Lasten des Auftraggebers.

3.9

Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers werden von uns unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe der banküblichen Zinsen, mindestens 9%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB, berechnet.

3.10

Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte gemäß § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) - befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen oder sonstige Leistungen zu verlangen, die noch ausstehenden Leistungen oder Lieferungen zurück zu behalten und/oder sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.

3.11

Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Auftraggeber zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.

3.12

Wir haben das Recht, unsere Forderungen gegen den Auftraggeber an einen Dritten abzutreten.

3.13

Der Auftraggeber hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1

Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Der Auftraggeber ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.

4.2

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei eine Verpflichtung unsererseits hierdurch nicht begründet wird. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.

4.3

Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils (vgl. § 4.2) zur Sicherung an uns ab. Diese Abtretung nehmen wir an. Der Auftraggeber ist ermächtigt, diese Forderungen bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Diese Ermächtigung endet, ohne dass es eines Widerrufs bedarf, mit Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen des Auftraggebers. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Auftraggeber auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Auftraggeber bestehen.

4.4

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Waren pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, wird der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

4.5

Zugriffe Dritter, z.B. durch Pfändungen, auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Auftraggeber unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

4.6

Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch (zur Sicherung) übereignet oder abgetreten werden.

4.7

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

4.8

Dem Auftraggeber steht an Standardsoftware ein nicht-ausschließliches, nicht ohne das dazugehörige Gerät übertragbares Nutzungsrecht im Rahmen der vereinbarten Leistungsmerkmale in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten zu. Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Datensicherung zwei Sicherungskopien zu erstellen. Ein erweitertes Nutzungsrecht bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Der Auftraggeber haftet bei Verstoß gegen die ihm eingeräumten Nutzungsrechte in voller Höhe für den entstandenen Schaden.

5. Lieferung/Leistung

5.1

Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind.

5.2

Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn dem Auftraggeber die Mitteilung über die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes zu dem vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Frist zugegangen ist; bei sonstigen Leistungen, wenn innerhalb der Frist mit der sonstigen Leistung begonnen wird.

5.3

Die Einhaltung von Liefer- und Leistungsfristen setzt die Abklärung aller technischen Fragen, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, sofern wir die Verzögerung zu vertreten haben.

5.4

Sollten wir durch behördliche Anordnungen oder Maßnahmen, höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Stromausfall, Informationssicherheitsverletzung, Epidemie oder Pandemie, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Zulieferer oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Herrschafts- und Einflussnahmebereiches oder außerhalb des Herrschafts- und Einflussnahmebereiches unserer Zulieferer liegen, an der termingerechten Lieferung oder Leistung gehindert sein, tritt eine angemessene Fristverlängerung ein.

5.5

Dauern die unter § 5.4 aufgeführten Liefer- oder Leistungshindernisse unangemessen lange an, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dem Auftraggeber steht das Recht zum Rücktritt erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist zu, es sei denn, es ist ein handelsrechtliches Fixgeschäft schriftlich vereinbart. Sonstige Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu.

5.6

Wird die Liefer- oder Leistungsfrist aus Gründen überschritten, die wir zu vertreten haben, ist der Auftraggeber nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Ansprüche auf Schadensersatz richten sich nach den Bestimmungen des § 11.

5.7

Verursacht der Auftraggeber eine Verzögerung der Lieferung oder der Zustellung der Liefergegenstände oder der Ausführung sonstiger Leistungen, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

5.8

Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, an weiteren Lieferungen oder sonstigen Leistungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.

6. Mitwirkungspflichten

Sofern wir sonstige Leistungen an einem anderen Ort als unserem Geschäftssitz durchführen oder unsere sonstigen Leistungen in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Vorarbeiten des Auftraggebers oder eines von diesem beauftragten Unternehmens stehen, hat der Auftraggeber auf seine Kosten sämtliche für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Vorarbeiten/Mit-wirkungshandlungen so rechtzeitig durchzuführen oder zu veranlassen, dass eine Behinderung unsererseits bei Beginn oder während der Durchführung der sonstigen Leistungen nicht zu erwarten ist. Insbesondere hat uns der Auftraggeber vor Ausführung der Arbeiten alle erforderlichen Unterlagen (Genehmigungen, Pläne etc.) unaufgefordert zu übergeben. Darüber hinaus trifft den Auftraggeber die Verpflichtung, notwendige Bedarfsgegenstände, Schutzvorrichtungen und ggf. Werkzeuge bereitzustellen und wesentliche Informationen mitzuteilen.

7. Gefahrübergang

7.1

Sofern wir keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, ist auch für den Gefahrübergang „ex works“ (Incoterms 2010) in unserem Angebot oder unserer Annahme benannter Ort, sofern in unserem Angebot/Annahme kein Bestimmungsort angegeben ist, „ex works“ Geschäftssitz des bestätigenden

SEG Electronics – Unternehmens, vereinbart. Demnach geht bei Lieferungen die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes auf den Auftraggeber über, sobald dem Auftraggeber die Mitteilung über die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes zu dem vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Frist zugegangen ist.

7.2

Erfolgt die Versendung des Liefergegenstandes auf Wunsch des Auftraggebers zu einem späteren als dem vereinbarten Liefertermin, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung ab dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin auf den Auftraggeber über.

7.3

Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, geht die Gefahr des Untergangs und der zufälligen Ver-schlechterung von sonstigen Leistungen insgesamt und auch für selbständige Teilabschnitte ab Anzeige der Beendigung auf den Auftraggeber über. Im Fall einer Vereinbarung über einen Probebetrieb, geht die Gefahr mit Beendigung des erfolgreichen Probebetriebs auf den Auftraggeber über, jedoch spätestens 14 Tage ab Zugang der Mitteilung über die Bereitschaft eines Probebetriebs.

7.4

Werden die sonstigen Leistungen oder der Probebetrieb aus Gründen unterbrochen, verzögert oder eingestellt, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der bereits erbrachten sonstigen Leistungen mit Zugang der Anzeige der Behinderung auf den Auftraggeber über.

8. Abnahme

8.1

Eine Abnahme erfolgt im Rahmen von sonstigen Leistungen nur, wenn diese schriftlich vereinbart ist. Ist eine Abnahme vereinbart, sind wir verpflichtet, die Abnahmebereitschaft anzuzeigen.

8.2

Sofern keine Vereinbarung über den genauen Zeitpunkt der Abnahme getroffen wurde, ist die Abnahme unmittelbar nach Durchführung der Leistung und bei größeren Projekten innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Zugang der Mitteilung der Abnahmebereitschaft durchzuführen.

8.3

Eine Abnahme darf nicht wegen solcher Mängel verweigert werden, durch die die Funktionsfähigkeit nicht oder nur unerheblich beeinträchtigt wird.

8.4

Erfolgt die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung der Abnahmebereitschaft, so gilt die Abnahme mit Ablauf dieser Frist als erfolgt.

8.5

Eine Abnahme liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber den betreffenden Gegenstand vor Ablauf der in § 8.4 genannten Frist in Benutzung genommen hat.

8.6

Sofern eine Abnahme vereinbart ist, tritt abweichend von § 7.3 der Gefahrübergang mit Abnahme ein.

8.7

Die Kosten der Abnahme trägt der Auftraggeber.

8.8

Der Abnahme steht eine Fertigstellungsbescheinigung von einem Gutachter im Sinne der gesetzlichen Vorschriften gleich.

9. Sachmängelhaftung

9.1

Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen; sie befreien den Auftraggeber weder von eigenen Prüfungen und Versuchen noch von dem Einsatz oder der Beauftragung qualifizierten Personals. Für eine besondere Verwendung unserer Produkte haften wir nur, wenn uns diese zuvor schriftlich mitgeteilt und von uns bestätigt wurde.

9.2

Die Rechte aus der Sachmängelhaftung des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB ihm obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

9.3

Unsere Verpflichtung im Rahmen der Sachmängelhaftung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung).

9.4

Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist.

9.5

Für die Nacherfüllung hat uns der Auftraggeber die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Ist die Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte aus der Sachmängelhaftung zu, Schadensersatz nur unter den Voraussetzungen dieser Bedingungen.

9.6

Ausgenommen von der Sachmängelhaftung sind insbe-sondere Mängel, die nach Gefahrübergang durch den Auftraggeber oder einem von diesem beauftragten Dritten durch fehlerhaften Transport, unsachgemäße Lagerung, ungeeigneten Baugrund, unsachgemäßen Einbau, fehlerhafte Montage, falsche Verwendung, falschen Anschluss, fehlerhafte oder nicht bestimmungsgemäße Bedienung verursacht wurden oder durch übermäßige Beanspruchung und unvorher-gesehene Betriebsbedingungen, insbesondere, aber nicht beschränkt hierauf, bei nicht beherrschbaren Naturereignissen (z. B. Erdbeben, Stürme) oder elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen oder in Folge normaler Abnutzung oder Verschleiß entstanden sind. Darüber hinaus ist jegliche Sachmängelhaftung im Falle einer Verschlechterung oder des

Untergang der von uns gelieferten Ware nach Gefahrübergang ausgeschlossen, sofern der die Verschlechterung bzw. den Untergang verursachende Sachmangel nicht bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat.

9.7

Ansprüche aus der Sachmängelhaftung entfallen ebenfalls, wenn Betriebs-, Installations- oder Wartungsweisungen nicht befolgt, Veränderungen oder Modifikationen am Liefergegenstand vorgenommen oder nicht freigegebene Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden.

9.8

Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Der Auftraggeber hat in diesem Fall eine fachgerechte und transportsichere Verpackung auszuwählen.

9.9

Die in Erfüllung der Verpflichtung aus der Sachmängelhaftung ersetzten Teile gehen mit dem Ausbau in unser Eigentum über.

9.10

Für Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, und zwar bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefer- oder Leistungsgegenstand geltenden Verjährungsfrist für Sachmängel.

9.11

Für neue Liefergegenstände und sonstige Leistungen beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängel zwölf Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, es sei denn, wir haben den Mangel vorsätzlich verursacht oder aber dass wir zwingend nach den gesetzlichen Vorschriften länger haften.

9.12

Gebrauchte Sachen liefern wir unter Ausschluss jeder Sachmängelhaftung, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

9.13

Weitergehende oder andere als in diesem § 9 geregelten Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; es sei denn, dass sich aus § 11 etwas anderes ergibt.

10. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

10.1

Sofern nicht anderes schriftlich vereinbart wird, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter im Land des Lieferortes, werden wir nach eigener Wahl auf unsere Kosten dem Auftraggeber ein Nutzungsrecht verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Auftraggeber zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht, oder aber den Liefergegenstand austauschen. Die Verjährungsfrist entspricht der in § 9.11 geregelten Verjährungsfrist für Sachmängel.

10.2

Ist die in § 10 Absatz 1 beschriebene Nacherfüllung zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

10.3

Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Auftraggeber uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, der Auftraggeber uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Nacherfüllung gemäß § 10.1 ermöglicht, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaß-nahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.

10.4

Ansprüche des Auftraggebers aus der Rechtsmängelhaftung sind ausgeschlossen, soweit er die Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte Dritter zu vertreten hat, insbesondere eine solche Verletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Auftraggeber eigenmächtig geändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt und dadurch die Rechtsverletzung hervorgerufen wird.

10.5

Weitergehende oder andere als in diesem § 10 geregelten Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; es sei denn, dass sich aus § 11 etwas anderes ergibt.

11. Schadensersatz

11.1

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Haftung, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

11.2

Hiervon ausgenommen sind:

  • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung, die wir zu vertreten haben, beruhen; und

  • sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits beruhen.

11.3

Die Haftungsbeschränkung in § 11.1 gilt ebenfalls nicht bei der Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und/oder auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen kann (vertragswesentliche Pflichten). In einem solchen Fall haften wir jedoch bei einfacher Fahrlässigkeit nur bis zur Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Durchschnittsschadens. Bei der Verletzung sonstiger Pflichten haften wir bei einfacher Fahrlässigkeit nicht.

11.4

Eine etwaige Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, nach dem Produkthaftungsgesetz und nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

11.5

Einer Pflichtverletzung durch uns steht die unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich.

11.6

Wir haften für die Wiederbeschaffung von Daten nach den vorstehenden Regelungen nur, wenn der Auftraggeber die angemessenen und üblichen Vorkehrungen zur Datensicherung durchgeführt und hierbei auch dafür Sorge getragen hat, dass eine Rekonstruktion der Daten und Programme mit vertretbarem Aufwand möglich ist.

12. Erweitertes Pfandrecht

12.1

Uns steht wegen Forderungen aus einem Auftrag, der eine Werkleistung als Vertragsgrundlage hat, ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu.

12.2

Wir sind berechtigt, das vertragliche Pfandrecht auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, sonstigen Leistungen und Lieferungen geltend zu machen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Das vertragliche Pfandrecht gilt bei sonstigen Ansprüchen nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftraggeber Eigentümer des Auftragsgegenstands ist.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

13.1

Erfüllungsort für Lieferungen und sonstige Leistungen ist unser jeweiliger Geschäftssitz.

13.2

Sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich – rechtliches Sondervermögen ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des bestätigenden Unternehmens (vgl. § 1.1) vereinbart. Dieses ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber an dem Gericht zu verklagen, in dessen Bezirk der Auftraggeber seinen Sitz hat.

13.3

Sofern der Auftraggeber seinen Sitz in einem Staat hat, der weder Mitglied der EU noch der EFTA ist (Mitgliedsstaaten der EFTA sind Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein), findet § 13.2 keine Anwendung. Stattdessen werden alle aus oder in Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von drei Schiedsrichtern, die nach vorstehender Regelung benannt werden, endgültig entschieden. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist unser jeweiliger Geschäftssitz / Deutschland. Das anwendbare materielle Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen des Internationalen Privatrechts sowie der Regelungen des UN-Kaufrechts (CISG). Die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Englisch.

13.4

Sämtliche mit uns geschlossene Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen des Internationalen Privat-rechts sowie der Regelungen des UN-Kaufrechts (CISG).

13.5

Wir sind zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages bzw. Rücktritt vom Vertrag mit sofortiger Wirkung schriftlich jederzeit berechtigt, wenn der Kunde zahlungsunfähig oder insolvent wird, die Gesellschaft des Kunden aufgelöst wird, das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, die Gesellschaft unter Aufsicht eines Insolvenzverwalters fortgeführt wird, oder Handlungen oder Maßnahmen vorgenommen werden oder erfolgen, welche (entsprechend den jeweiligen gesetzlichen Regelungen) eine ähnliche Wirkung hinsichtlich dieser Handlungen oder Maßnahmen haben.

14. Maßgebende Fassung

In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend.